AGB
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
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1. Allgemeines
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers – auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
Abweichende Vereinbarungen, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Es gilt deutsches Recht.
2. Angebote – Lieferfristen
Angebote sind freibleibend. Alle angebotenen Preise gelten in Euro und sind Netto-Preise ausschließlich Mehrwertsteuer.
Bei Erhöhung von Materialkosten und Löhnen nach Absendung des Angebotes ist ein Preisaufschlag in Höhe der tatsächlich entstandenen Mehrkosten vorbehalten.
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Vorlieferanten oder Kooperationspartner, es sei denn, dass der Verkäufer verbindlich einen Liefertermin genannt hat.
Sind keine Liefertermine genannt, wohl aber nach beistimmten Zeiträumen bemessene Lieferfristen, so gelten diese ab der restlosen Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen. Nachträgliche Änderungen, Korrekturen aller Art unterbrechen diese Lieferfrist.
Die Lieferfrist endet bei Versandbereitschaft.
Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Verkäufer nicht verantwortlich zu machen, wenn sie durch Umstände verursacht sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.
Betriebsstörungen im eigenen oder im fremden Betrieb, von denen die Herstellung oder der Transport abhängig sind, – durch Krieg Streik, Aussperrung, Aufruhr, Material- oder Energiemangel, Arbeitseinschränkungen, Versagen der Verkehrsmittel, wetterbedingte Störungen, sowie alle anderen Fälle höherer Gewalt, – befreien den Verkäufer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit und Preise.
In solchen Fällen ist der Auftraggeber nicht berechtigt den Verkäufer für entstandene Schäden haftbar zu machen oder vom Auftrag zurückzutreten.
3. Lieferverzug
Bei Lieferverzug des Verkäufers kann der Auftraggeber erst nach einer angemessenen Nachfrist die gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen. Ersatz auf entgangenen Gewinn oder sonstigen Schadensersatz kann er in keinem Fall verlangen.
4. Zahlung
Rechnungsbeträge unter Euro 75,- sind sofort netto zahlbar. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen werden 2 % Skonto gewährt.
Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Auftraggebers keine weiteren fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist der Warenwert, jedoch nicht die Kosten für Gestaltung, Filme, Klischees usw., sowie für Lohnarbeiten aller Art. Diese sind sofort netto zahlbar.
Im Falle von Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen – in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten wenigstens jedoch 3 % über dem Diskontsatz der Bundesbank – zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens – oder Kosten – bleibt vorbehalten.
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers, insbesondere Scheck- oder Wechselproteste, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Voraus-kasse auszuführen und alle offenstehenden – auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Ggfs. können vom Auftraggeber Sicherheitsleistungen verlangt werden.
Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn diesen nicht binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum widersprochen wird.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung der Forderung – und der Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen – Eigentum des Verkäufers.
Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 10 %, soweit ihm nicht Rechte Dritter entgegenstehen.
6. Beanstandungen und Abweichungen
Beanstandungen sind nur binnen 10 Tagen nach Lieferung der Ware zulässig.
Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Der Auftraggeber kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schaden-ersatz verlangen Der Verkäufer hat das Recht der Ersatzlieferung oder Nachbesserung.
Abweichungen, die aus Roh- oder Hilfsstoffen resultieren, können nur insoweit beanstandet werden, als die Vorlieferanten dafür eine Gewährleistungspflicht anerkennen. – Abweichende Papier- und Farb-Qualitäten, Nuancierung der Papierfarben, Verschnittmaße in üblichen Toleranzen – technisch bedingte Farbnuancen können nicht beanstandet werden.
7. Mehr- und Minderlieferung
Der Verkäufer ist bemüht – exakt die bestellte Auflage zu liefern. Sofern es sich jedoch um individuelle Anfertigungen von
Drucken aller Art handelt, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Mengentoleranz von 10% zu akzeptieren.
8. Entwürfe, Probedrucke, Muster, Beratungen
Vom Verkäufer hergestellte Entwürfe, Muster, Skizzen, Druckvorlagen, Probedrucke werden berechnet – auch wenn der Auftraggeber dem Verkäufer den Druck-Auftrag nicht erteilt.
Jede Beratung durch den Verkäufer, die den Gesamtbereich Druck, Medien und Design umschließt, ist nur dann für den Ratsuchenden kostenlos, wenn dieses vorher vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde.
9. Urheberrecht
Der Auftraggeber übernimmt die ausschließliche Verantwortung dafür, dass die von ihm vorgelegten – oder nach seinen Angaben oder Unterlagen – hergestellten Texte, Zeichnungen, Photos, Muster usw. – die Rechte Dritter nicht verletzen.
Vom Verkäufer hergestellte Entwürfe, Muster, Skizzen, Druckvorlagen, Probedrucke bleiben sein Eigentum. Dieses darf weder nachgeahmt, vervielfältigt noch dritten Personen oder Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht oder veräußert werden. Der Auftraggeber haftet für diesen Eigentumsanspruch des Verkäufers.
Bei Verstoß gegen diesen Anspruch stehen dem Verkäufer Schadenersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber zu.
Vom Verkäufer hergestellte Filme, Druckplatten, Farben, Klischees, Werkzeuge aller Art sowie andere Hilfseinrichtungen bleiben auch dann das Eigentum des Verkäufers, wenn sie ganz oder teilweise vom Auftraggeber bezahlt wurden. Der Verkäufer ist zu einer Aushändigung dieser Sachen nicht verpflichtet.
10. Satzfehler und Korrekturabzüge
Satzfehler werden kostenlos berichtigt.
Das gleiche gilt für Druckfehler und Fehler der Weiterverarbeitung. Schadensersatz-
ansprüche aus solchen Fehlern können gegenüber dem Verkäufer nicht geltend gemacht werden.
Fehler, die aus Unleserlichkeit und Unklarheit des Manuskriptes entstehen,
Fehler aller Art im Manuskript, Fehler aller Art, die der Auftraggeber im Korrekturabzug übersehen hat, sind vom Verkäufer nicht zu vertreten und werden bei Änderung von diesem nach der aufgewandten Zeit berechnet
Der Auftraggeber kann bei größeren Aufträgen einen Korrekturabzug anfordern. Die Herstellung des Korrekturabzuges erfolgt gegen Berechnung, ebenso nachträglich vorzunehmende Änderungen. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit eines von ihm für druckreif erklärten Korrekturabzuges.
11. Vermittelte Geschäfte
sind Verträge, die durch Vermittlung des Verkäufers mit dritten Firmen zustande gekommen sind und die ausschließlich oder überwiegend bei Dritten produziert werden. (z.B. Maschinensatz, Endlos-Drucke, usw.)
Hierfür gelten zusätzlich die Vertragsbedingungen der betreffenden Hersteller.
12. Werbematerial, Werbemaßnahmen, Gebietsschutz
Vom Verkäufer bezahltes Werbematerial – auch wenn es vom Auftraggeber an dessen Kunden verteilt wird – bleibt Eigentum des Verkäufers.
Der Nutzen aus verteiltem Werbematerial steht dem Verkäufer zu. Wickelt der Auftraggeber Folgegeschäfte aus Werbemaßnahmen mit Werbematerial des Verkäufers mit Wettbewerbsfirmen des Verkäufers ab, so stehen dem Verkäufer Schadenersatzansprüche zu.
Kostenvergütungen für Werbemaßnahmen, die über die Gestellung von kostenlosem Werbematerial hinausgehen, müssen vor der Werbemaßnahme vom Verkäufer schriftlich festgelegt sein.
Erhält der Auftraggeber vom Verkäufer einen geschützten Verkaufsbezirk, so besteht in diesem Verkaufsbezirk für den Auftraggeber ein Wettbewerbsverbot für den Vertrieb gleicher oder ähnlicher Artikel.
13. Mündliche Vereinbarungen
aller Art – die kaufmännische oder technische Fragen aller Art betreffen – bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.
14. Unwirksamkeit
einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien ist Lüdinghausen. Erforderlichenfalls gelten die für Lüdinghausen zuständigen auswärtigen Instanzgerichte als vereinbart.